Statuten der Sportschützen Egnach

I. Name, Sitz und Zweck

ART. 1

Der im Jahre 1908 gegründete Flobertklub Neukirch-Egnach, heute Sportschützen Egnach, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 und ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Egnach und bezweckt die Ausbildung seiner Mitglieder im Kleinkaliberschiessen, die Pflege der Kameradschaft und der vaterländischen Gesinnung.

Zur Förderung seiner Bestrebungen schliesst er sich den gleichgerichteten Verbänden an, so dem zuständigen Unterverband und damit dem EKSV.

Er ist ein Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine.

II. Bestand

ART. 2

Der Verein besteht aus:

  • A-Mitgliedern (Wettkampfmitglieder)
  • B-Mitgliedern (Nichtwettkampfmitglieder)
  • C-Mitgliedern (Junioren)
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Gönnern

Art. 3

Als A-Mitglieder gelten solche, die als Sektions- oder Einzelschützen an Wettkämpfen teilnehmen. Für sie ist die Beteiligung an Verbands-Sektionswettkämpfen und Verbandsschützenfesten obligatorisch.

Art. 4

Als B-Mitglieder gelten Schützen, die sich an Wettkämpfen nicht beteiligen wollen.

Art. 5

Als C-Mitglieder gelten Jugendliche von 15 - 17 Jahren. Sie können freiwillig als Sektions- und Einzelschützen an Wettkämpfen teilnehmen.

Art. 6

Mitglieder, die sich um den Verein im besonderen oder um das Kleinkaliberschiessen überhaupt besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Zudem haben Vorstandsmitglieder, die mindestens 15 Jahre an verantwortungsvoller Stelle tätig waren, Anrecht auf die Ehrenmedaille des EKSV.

Art. 7

Ueber die Aufnahme von A-, B- und C-Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme werden dem Neuaufgenommenen die Vereinsstatuten und allfällig weitere Reglemente und Drucksachen zugestellt.

Art. 8

Jedes A-, B- und Ehrenmitglied ist stimmberechtigt und kann in den Vorstand gewählt werden. A-Mitglieder können zur Annahme einer Wahl für die Dauer von 2 Jahren verpflichtet werden.

Art. 9

Ein A-Mitglied darf keiner weiteren Kleinkalibersektion als A-Mitglied angehören. A-Mitglieder sind zum Bezug der offiziellen Verbandszeitung „Der Sportschütze“ verpflichtet. Der Uebertritt von B- zu A-Mitglied ist jederzeit möglich, der Uebertritt von A- zu B-Mitglied nur auf Jahresende.

Art. 10

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Freiwilliger Austritt oder Tod
  • Streichung durch den Vorstand
  • Ausschluss durch die Generalversammlung

Art. 11

Austrittserklärungen sind dem Präsidenten bis zum 31. Dezember schriftlich einzureichen, ansonst die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr fortdauert. Der Austritt wird genehmigt, wenn die sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.

Art. 12

Streichung erfolgt bei Mitgliedern, die nach mehrmaliger Aufforderung ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben.

Art. 13

Wer durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder seine statuarischen und sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber gröblich oder böswillig verletzt, durch unehrenhaftes Verhalten straffällig wird, wird durch den Vorstand in seiner Mitgliedschaft eingestellt und der nächsten Generalversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen. Der Aussschluss hat auf der Tagesordnung der Generalversammlung zu stehen.

Art. 14

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.

III. Organisation

Art. 15

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren
  • Delegierten

Art. 16

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Laufe des ersten Quartals statt. Das Aufgebot hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch öffentliche Publikation, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, zu erfolgen.

Anträge, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 8 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es von 1/3 der Mitglider oder vom Vorstand als nötig erachtet wird.

Diese Begehren sind eingehend zu begründen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert Monatsfrist nach Eingang der diesbezüglichen Begehren abzuhalten.

Art. 17

Die Generalversammlung ist die oberste Behörde des Vereins. Sie behandelt die nachstehend genannten Geschäfte und im gegebenen Falle alle übrigen, nicht in die Kompetenzen des Vorstandes oder anderer Organe fallenden Fragen von besonderer Tragweite:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Abnahme des Jahresbereichtes und der Betriebs- und Vermögensrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und der allfällig weiteren Abgaben sowie des Voranschlages
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren, der Delegierten und des Fähnrichs für die Dauer von 2 Jahren
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms, der Schiesspläne und Reglemente
  • Beschlussfassung über die Beteiligung an Wettkämpfen und die Abgabe von Vereinsprämien und Auszeichnungen
  • Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden
  • Statutenänderungen
  • Vereinigung mit anderen Gesellschaften
  • Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte
  • Auflösung des Vereins

Art. 18

Jede nach Art. 16 einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 19

Jede Generalversammlung wählt die nötige Anzahl Stimmenzähler. Bei Abstimmungen entscheiden die Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit. Bei Gleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Sofern die Versammlung nicht mehrheitlich geheime Abstimmung beschliesst, ist das offene Handmehr zulässig.

Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen, so bald die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Aemter übersteigt.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Für die weiteren Wahlgänge scheidet der Kandidat mit der kleinsten Stimmenzahl aus. Im letzten Wahlgang entscheidet das relative Mehr (die meisten Stimmen).

Bei Abstimmungen über die Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit anderen Schützengesellschaften ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 20

Die Generalversammlung ist für alle A-Mitglieder obligatorisch. Bei unentschuldigtem Wegbleiben wird eine Busse erhoben.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern, von denen der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird. Die übrigen Aemter verteilt der Vorstand selbst. Er wählt insbesonders:

  • den Vizepräsidenten
  • den Sekretär
  • den Kassier
  • den Schützenmeister
  • den Materialverwalter
  • den Archivar
  • den Jungschützenleiter
  • den Hauswart
  • alle übrigen Funktionäre nach den Bestimmungen der Statuten.

Die Vorstandsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied kommt von 2 zu 2 Jahren in periodischen Austritt und ist sofort wieder wählbar.

Art. 22

Der Vorstand hält seine Sitzungen auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von wenigstens 1/3 der Vorstandsmitglieder ab. Bei Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 19.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er verfügt im Rahmen des Budgets über einen freien Kredit bis Fr. 500.--.

Art. 23

Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:

  • Verteilung der Vorstandsämter
  • Handhabung der Statuten und Reglemente
  • Durchführen der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, Versicherung des Inventars und der Schützen
  • Ueberwachung der den Vorstandsmitgliedern und übrigen Organen obliegende Aufgaben
  • Ernennung von Stellvertretern für verhinderte Funktionäre
  • Ankauf des Materials und Anstellung des Hilfspersonals für den Schiessbetrieb
  • Organisation und Dürchführung der Vereinsanlässe
  • Wahrung und Mehrung des Ansehens des Vereins und dessen Einrichtungen
  • Erledigung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

Art. 24

Die Vorstandsmitglieder haben folgende Obliegenheiten:

  • Der Präsident leitet die Vesammlungen und Vorstandssitzungen, sorgt für die Handhabung der Statuten, Reglemente und Vorschriften, überwacht die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen, vertritt den Verein nach aussen und führt rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Sekretär. Er verfasst den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung und disponiert über die Fahne.
  • Der Sekretär führt das Protokoll an Genaralversammlung und Vorstandssitzungen, führt das Mitgliederverzeichnis und erledigt die Korrespondenz.
  • Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, führt eine zweckmässige und übersichtliche Buchhaltung und ein vollständiges Inhaltsverzeichnis.
    Er zieht die Mitgliederbeiträge ein, erstellt die Jahresrechnung und unterbreitet diese spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung den Revisoren zu einer eingehenden Kontrolle.
  • Der Schützenmeister führt die Schiesskompatibilität, kontrolliert die Standblätter und sorgt für gute Diziplin an Uebungen und Schiessanlässen. Er bietet zu den Uebungen auf, instruiert und überwacht das Dienstpersonal und ist für die korrekte Handhabung der Waffen verantwortlich.
  • Der Archivar verwaltet das Archiv
  • Die übrigen Vorstandsmitglieder arbeiten nach Weisung des Gesamtvorstandes.
  • Der Hauswart ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.

Art. 25

Die Revisoren haben die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Buchführung zu nehmen.

Art. 26

Die Delegierten und Ersatzmänner vertreten den Verein in den verschiedenen Verbänden nach Weisung des Vorstandes. Sie werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Ein Teil der Delegierten muss dem Vorstand angehören.

Art. 27

Der Fähnrich wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist für die zweckmässige Behandlung, Verwendung und Versorgung der Fahne verantwortlich.

IV. Schiesswesen

Art. 28

Die Schiessübungen des Vereins finden nach dem von der Generalversammlung genehmigten Tätigkeitsprogramm und den Schiessplänen statt.

Die Veteranen und Junioren erhalten die nach Vorschriften des EKSV geltenden Vergünstigungen.

Den Weisungen des Schützenmeisters ist strikte Folge zu leisten. Verstösse gegen die Disziplin können die Wegweisung aus dem Schiesstand zur Folge haben.

V. Finanzielles

Art. 29

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 30

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Ueber die Bezahlung allfälliger Extraabgaben sowie Entschädigungen an die Vorstandsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.

Art. 31

Die Einnahmen bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erlös aus dem Verkauf von Munition und Hülsen
  • Erträge aus Schiessanlässen und der Schützenstube
  • Zinsen
  • Geschenke, freiwilligen Beiträgen, Bussen usw.
  • Subventionen
  • Die Ausgaben bestehen aus:
  • Verbandsbeiträgen
  • Kosten des Schiessbetriebes
  • Verwaltungskosten
  • Verschiedenen Ausgaben

VI. Schlussbestimmungen

Art. 32

Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange 10 Mitglieder den Fortbestand garantieren. Wird die Auflösung beschlossen, so ist das Vereinsvermögen der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung zu übergeben bis zur Neubildung eines Vereins mit gleichem Zweck und Ziel.

Art. 33

Soweit diese Statuten nichts bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 - 79 des ZGB. Im übrigen sind die Statuten des eidg. Kleinkaliberschützenverbandes in allen Fällen massgebend.